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Die Meisterpflicht im Handwerk
Ende 2003 hat die neue Handwerksordnung Bundestag und Bundesrat
passiert und lockerte die Auflagen ab dem folgendem Jahr für
Existenzgründung im Handwerk.
Existenzgründer in einen zulassungspflichtigen Handwerk benötigen
weiterhin einen Meisterbrief. Dieser berechtigt zum Eintrag in die
Handwerksrolle. Bei handwerksähnlichen Berufen oder Handwerksbereiche,
die relativ einfach auszuüben sind und bei einem unsachgemäßen
Umgang keine Lebensgefahr für den Handwerker und den Kunden
darstellt, wird kein Meister im Unternehmen zwingend benötigt.
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Das dritte Gesetz zur Änderung der HWO unterscheidet die Handwerksberufe
in 3 Gruppen und wurden in der Anlage A, B1 und B2 aufgenommen.
Handwerksbetriebe mit Meisterpflicht finden Sie in der Anlage A.
Hierzu zählen auch ausbildungsintensive Handwerke, die vor
einer Existenzgründung nicht, mal eben, zu erlernen
sind.
In der Anlage B1 befinden sich das zulassungsfreien Handwerk, die
nun von der Meisterpflicht befreit sind. Anlage B2 umfasst die handwerksähnlichen
Gewerbe, die ebenfalls keinen Meisterbrief benötigen.
Wichtig für die Existenzgründung ist auch zu wissen, das
bei einem Handwerk der Anlage A, die Meisterprüfung in dem
ausgeübten Handwerk abgelegt sein muss. Der Nachweis muss nicht
zwingend vom Inhaber des Betriebes erbracht werden, wenn ein Meister
eingestellt wurde. Andere handwerkliche Arbeiten nach Anlage A dürfen
in dem Unternehmen nur dann angeboten werden, wenn darüber
ebenfalls eine Meisterprüfung vorliegt.
Anders sieht es bei den Handwerksformen nach B1 und B2 aus. Hier
darf das Unternehmen auch Arbeiten von Kunden annehmen, die verschiedenen
zulassungsfreien Handwerken zugeordnet werden können.
Für die Zulassung zur Meisterprüfung reicht es nun aus,
das der Meisteranwärter einen Gesellenbrief oder eine entsprechende
Abschlussprüfung vorlegen kann. Die Wartezeit ist entfallen.
Es wurde weiterhin die Altgesellenregelung beibehalten. Gesellen
mit mindestens sechsjähriger Berufserfahrung haben einen Rechtsanspruch
ihr Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen. Voraussetzung
sind mindestens vier Jahre in einer leitenden Position gearbeitet,
zu haben. Eine leitende Position ist dann gegeben, wenn dem Gesellen
eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse übertragen worden
sind. Der Nachweis muss von dem Gesellen mit Zeugnissen, Stellenbeschreibungen
oder auf andere Weise erbracht werden, damit die zuständige
Handwerkskammer eine positive Ausübungsberechtigung genehmigen
kann.
Bei einer Existenzgründung gibt es also eine Menge zu beachten,
was die Meisterpflicht angeht und ich empfehle Ihnen für eine
persönliche Beratung die für Sie zuständige Handwerkskammer
aufzusuchen.
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