Lexikon

 

Meisterpflicht

Die Meisterpflicht im Handwerk

Ende 2003 hat die neue Handwerksordnung Bundestag und Bundesrat passiert und lockerte die Auflagen ab dem folgendem Jahr für Existenzgründung im Handwerk.
Existenzgründer in einen zulassungspflichtigen Handwerk benötigen weiterhin einen Meisterbrief. Dieser berechtigt zum Eintrag in die Handwerksrolle. Bei handwerksähnlichen Berufen oder Handwerksbereiche, die relativ einfach auszuüben sind und bei einem unsachgemäßen Umgang keine Lebensgefahr für den Handwerker und den Kunden darstellt, wird kein Meister im Unternehmen zwingend benötigt.


Das dritte Gesetz zur Änderung der HWO unterscheidet die Handwerksberufe in 3 Gruppen und wurden in der Anlage A, B1 und B2 aufgenommen.

Handwerksbetriebe mit Meisterpflicht finden Sie in der Anlage A. Hierzu zählen auch ausbildungsintensive Handwerke, die vor einer Existenzgründung nicht, „mal eben“, zu erlernen sind.

In der Anlage B1 befinden sich das zulassungsfreien Handwerk, die nun von der Meisterpflicht befreit sind. Anlage B2 umfasst die handwerksähnlichen Gewerbe, die ebenfalls keinen Meisterbrief benötigen.

Wichtig für die Existenzgründung ist auch zu wissen, das bei einem Handwerk der Anlage A, die Meisterprüfung in dem ausgeübten Handwerk abgelegt sein muss. Der Nachweis muss nicht zwingend vom Inhaber des Betriebes erbracht werden, wenn ein Meister eingestellt wurde. Andere handwerkliche Arbeiten nach Anlage A dürfen in dem Unternehmen nur dann angeboten werden, wenn darüber ebenfalls eine Meisterprüfung vorliegt.

Anders sieht es bei den Handwerksformen nach B1 und B2 aus. Hier darf das Unternehmen auch Arbeiten von Kunden annehmen, die verschiedenen zulassungsfreien Handwerken zugeordnet werden können.

Für die Zulassung zur Meisterprüfung reicht es nun aus, das der Meisteranwärter einen Gesellenbrief oder eine entsprechende Abschlussprüfung vorlegen kann. Die Wartezeit ist entfallen.

Es wurde weiterhin die Altgesellenregelung beibehalten. Gesellen mit mindestens sechsjähriger Berufserfahrung haben einen Rechtsanspruch ihr Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen. Voraussetzung sind mindestens vier Jahre in einer leitenden Position gearbeitet, zu haben. Eine leitende Position ist dann gegeben, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse übertragen worden sind. Der Nachweis muss von dem Gesellen mit Zeugnissen, Stellenbeschreibungen oder auf andere Weise erbracht werden, damit die zuständige Handwerkskammer eine positive Ausübungsberechtigung genehmigen kann.

Bei einer Existenzgründung gibt es also eine Menge zu beachten, was die Meisterpflicht angeht und ich empfehle Ihnen für eine persönliche Beratung die für Sie zuständige Handwerkskammer aufzusuchen.


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